Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand 03/2024
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Kontaktaufnahme zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden. Zum Geltungsbereich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen
dem Finanzdienstleister und dem Kunden, welche das entgeltliche
Erbringen von Finanzdienstleistungen, einschließlich der bloßen Analyse
des Kundenvermögens zum Inhalt haben.
(2) Der Kunde erklärt seine
Zustimmung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch allen
weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes
vereinbart wird.
(3) Bei Verträgen zwischen dem
Finanzdienstleister und dem Kunden, die dem Konsumentenschutzgesetz
unterliegen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als
sie den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
§ 2 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1)
Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte
Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und
Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung
der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für
das weitere Vorgehen abgeben zu können.
(2) Der Kunde ist
verpflichtet, dem Finanzdienstleister alle für die Ausführung der
Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und
ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister von
allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von
Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(3) Die nach gründlichem
Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der
Finanzdienstleister ungeprüft zur Grundlage der weiteren Erbringung
seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.
§ 3 Vergütung
(1)
Sämtliche vom Finanzdienstleister erbrachten Leistungen (insbesondere
Aktenstudium, Vorbereitung und Durchführung von Besprechungen,
Ausarbeitung von Beratungskonzepten, Besprechungen mit Banken,
Fahrzeiten) werden nach Zeitaufwand auf Grundlage eines vereinbarten
Stundensatzes verrechnet, wobei als kleinste Verrechnungseinheit
eine 1/2 Stunde vereinbart wird.
(2) Fahrtkosten und Tagesdiäten werden entsprechend den steuerlich anrechenbaren Sätzen weiterverrechnet.
(3) Sämtliche Nebenkosten insbesondere für Telefonate
und Kopien werden pauschal mit 10 % des Honorars gemäß Abs 1 in Rechnung gestellt.
(4)
Das Honorar des Kunden ist sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung
fällig. Bei Aufträgen, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier
Wochen erstrecken, ist der Finanzdienstleister berechtigt, das Honorar
monatlich in Rechnung zu stellen. Im Fall des Zahlungsverzugs werden
Verzugszinsen in Höhe von 10,5 % p.a.. verrechnet. Ferner verpflichtet
sich der Kunde, im Fall des Zahlungsverzugs die mit der Einschaltung
eines Rechtsanwalts bzw. Inkassobüros verbundenen Inkassokosten zu
bezahlen.
§ 4 Laufende Betreuung
(1) Wird eine ausdrückliche
Vereinbarung zur laufenden Beratung abgeschlossen, gilt diese
Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister und dem Kunden auf unbestimmte
Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer
vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals
aufgekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Die
Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Abs. 1
nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
(a)
über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die
Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die
Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine
Zahlungen einstellt;
(b) der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses
Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von
zumindest einer Woche gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um
mehr als vier Wochen in Verzug ist;
(c) sonstige wesentliche Vertragsverletzungen.
§ 5 Mitteilungen an den Kunden
(1) Die Erteilung von Aufträgen hat schriftlich nach
vorheriger
Beratung durch den Finanzdienstleister zu erfolgen. Das Erteilen von
Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder Email ist nur dann gültig, wenn
der Kunde sein Einverständnis damit ausdrücklich und schriftlich
erklärt. Emails gelten als schriftliche Erklärung.
(2) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Aufträge
des
Kunden unverzüglich, spätestens jedoch am der Entgegennahme des
Vermittlungsauftrags folgenden Bankarbeitstag in Österreich
durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht gelangt, dass
diese vom Kunden stammen und sofern er nicht unverzüglich den Kunden
verständigt, dass die Ausführung unterbleibt oder der Auftrag nicht
angenommen wird. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des
Auftrags besteht dann nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund
höherer Gewalt, am Durchführen gehindert ist oder das Konto des Kunden
nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das Durchführen eines
Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat der Finanzdienstleister den
Kunden hiervon ehestmöglich zu informieren.
(3) Wird ständige
Beobachtung des Marktes vereinbart, ist der Finanzdienstleister
verpflichtet, dem Kunden über die Ergebnisse seiner Tätigkeit
laufend – je nach Sachlage - einen Bericht zu erstatten und dem Kunden alle relevanten Urkunden zu übermitteln
(4) Als Zustelladresse gilt die dem Finanzdienstleister zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(5)
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von Emails unter
Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder
bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Finanzdienstleister eine
Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Emails gelten erst nach
ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim Finanzdienstleister als
zugestellt.
§ 6 Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes
vom Finanzdienstleister erstellte Konzept ein urheberrechtlich
geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen,
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Finanzdienstleisters.
§ 7 Offenlegung von Unterlagen, Haftung
(1)
Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen und
Unterlagen, die für eine korrekte Erfüllung des Auftrags durch den
Finanzdienstleister erforderlich sind, wahrheitsgemäß, vollständig und
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit eine ordnungsgemäße
Bearbeitung durch den Finanzdienstleister möglich ist.
(2) Der
Finanzdienstleister ist verpflichtet, auf Grundlage der ihm
übermittelten Informationen mit der erforderlichen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden die
entsprechenden Schlussfolgerungen zu treffen und das Konzept zu
erstellen. Den Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Kunden
Informationen oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, die für
das Beratungskonzept maßgeblich sind.
(3) Der Finanzdienstleister
haftet für allfällige Schäden des Kunden nur im Fall des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung für
entgangenen Gewinn. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung nur
dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.
(4)
Für Schadenersatzansprüche gilt ferner eine Haftungsbeschränkung in
Höhe der Vergütung, die dem Finanzdienstleister in den vergangenen sechs
Monaten vor Eintritt des Schadenfalls vom Kunden ausgezahlt wurden; die
Haftung ist jedenfalls mit der Höchstsumme von EUR 50.000,-- begrenzt.
Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes
ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen den Finanzdienstleister
innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht
werden.
(5) Aufgrund des anwachsenden Umfangs der Fachliteratur
gehört es nicht zum Inhalt der Dienstleistungen, aktive Nachforschungen
in der Fachliteratur anzustellen, es sei denn, dass dies vom Kunden
ausdrücklich gewünscht ist.
(6) Der Finanzdienstleister ist nicht
verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des
Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern verwendet
den von einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut nach dem
Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz auf Vollständigkeit
und Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher unbeschadet der
Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 3 KMG nicht für die Richtigkeit und
Vollständigkeit des geprüften Prospekts.
(7) Der Finanzdienstleister
ist kein Steuerberater und ist daher nicht verpflichtet zu überprüfen,
ob die empfohlene Veranlagungsform auch die für den Kunden steuerlich
günstigste ist. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die steuerlichen
Folgen seiner Veranlagung, Finanzierung bzw. seiner sonstigen
Rechtshandlungen selbst mit seinem Steuerberater in Verbindung setzen.
(8)
Der Finanzdienstleister ist kein Rechtsberater. Dem Kunden wird
empfohlen sich bei rechtlichen Fragestellungen (speziell im Rahmen der
Privatschuldnerberatung) mit einem Rechtsberater in Verbindung zu
setzen. Eine Haftung wird diesbezüglich ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 8 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1)
Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen,
die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden,
vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der
Finanzdienstleister ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen
Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Kunde ist entsprechend
den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer
automationsunterstützten Verwendung seiner Daten einverstanden. Diese
Zustimmung kann vom Kunden jederzeit auch ohne Angabe von Gründen
widerrufen werden.
§ 9 Vollmachtserteilung
(1) Durch diese Allgemeinen Auftragsbedingungen
bevollmächtigt
der Kunde den Finanzdienstleister alle Unterlagen, die mit der
Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien
hiervon zu erstellen.
(2) Sofern dies im Einzelfall notwendig ist,
wird der Kunde dem Finanzdienstleister ferner bevollmächtigen, in seinem
Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei
Banken abzufragen, und diese Institute gegenüber dem Finanzdienstleister
vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.
§ 10 Rücktrittsrechte des Kunden
(1)
Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunden berechtigt,
bei Abgabe seiner Vertragserklärung außer-halb der Geschäftsräume des
Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem
Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann
bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche
erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser
Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses
Vertrages zu laufen.
(2) Dieses Rücktrittsrecht steht dem Kunden
gemäß § 12 Abs 2 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) bei Geschäften über
Veranlagungen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds auch dann
zu,
wenn der Kunden die geschäftliche Verbindung angebahnt oder zur
Aufsuchung durch den Auftragnehmer oder zum Vertragsabschluss
aufgefordert hat.
(3) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag
ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt ist
rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs1 genannten Frist abgesendet
wird.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder
werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen
Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine
solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder
ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(3) Die Verträge
zwischen dem Finanzdienstleister und den Kunden unterliegen
österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - mit Ausnahme von Konsumenten iSd
KSchG - jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die
Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet. Der
Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem
anderen zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für
Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der
Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des
Konsumenten liegt.